Ihre Verpflichtung, über SVHCs in Erzeugnissen zu berichten
Sie produzieren, importieren oder vertreiben Erzeugnisse oder verkaufen diese an Kunden innerhalb der Europäischen Union? Kennen Sie die Chemikalien, die Ihre Artikel enthalten? Als Lieferant müssen Sie über die Chemikalien, die Ihre Erzeugnisse enthalten, kennen und haben die Pflicht, darüber zu informieren!
Nach der europäischen REACH Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) wird in Artikel 3 Absatz 3 ein Erzeugnis wie folgt definiert:
„Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.“
Diese Definition gilt für fast alle "festen" Produkte wie Textilien, Möbel, Schuhe, Sportgeräte, Spielzeug oder elektronische Geräte und für jede einzelne Komponente eines zusammengesetzten Erzeugnisses, wenn diese Komponente unter die REACH-Erzeugnisdefinition fällt. Bestimmte Produkte fallen möglicherweise nicht in eine offensichtliche Kategorie von Erzeugnissen und es kann schwierig sein zu bestimmen, ob das Produkt als Erzeugnis gemäß REACH gilt. Dies kann z. B. bei einem Kugelschreiber oder einer Druckerpatrone der Fall sein. Um festzustellen, ob ein Produkt als Erzeugnis im Sinne von REACH gilt, können Sie eine Leitlinie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verwenden.
Vereinfachte Beispiele dafür, was als Verbrauchererzeugnis betrachtet werden könnte und was nicht, finden Sie im Verbraucherbereich dieser Website unter "Ihr Recht zu wissen".
Das Recht des Verbrauchers, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Ihren Erzeugnissen zu erhalten, und Ihre Pflicht, diese Informationen weiterzugeben, ist in Artikel 33 der REACH-Verordnung festgelegt: Jeder Lieferant innerhalb der Lieferkette muss dem Abnehmer eines Erzeugnisses kostenlos Informationen über das Vorhandensein jedes SVHC, der in diesem Erzeugnis enthalten ist (wenn die Konzentration des SVHC > 0,1 Massenprozent (w/w) ist), zusammen mit ausreichenden Informationen über die sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. Auf Anfrage und innerhalb von 45 Tagen müssen die gleichen Informationen auch den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Obwohl chemische Gemische wie Haushaltsreiniger, Kosmetika oder Farben nicht unter Artikel 33 REACH fallen, wird ihre Verpackung jedoch als Erzeugnis betrachtet und die Kommunikationspflicht für die im Verpackungsmaterial enthaltenen SVHC gilt auch hier. Für solche Gemische bestehen jedoch andere spezifische Kommunikationspflichten, insbesondere in Form von Sicherheitsdatenblättern (SDB) nach Artikel 31(1) REACH und dem Kennzeichnungsetikett nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP).
Bei Zweifeln über Ihre Pflichten können Sie sich an den nationalen REACH&CLP Helpdesk Luxemburg wenden, der für Unternehmen in Luxemburg kostenlose Unterstützung in den beiden Verordnungen bietet.
Beachten Sie, dass bestimmte Artikel auch unter weitere spezifischere rechtliche Regelungen fallen können, wie z. B. die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten oder die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug.
Verpflichtung unter REACH:
Gemäß Artikel 7(1) REACH ist die Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen von Herstellern und Importeuren erforderlich, wenn beide aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
- Der Stoff ist unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zur Freisetzung vorgesehen.
- Die Gesamtmenge des Stoffes in allen Erzeugnissen mit beabsichtigter Freisetzung, die von einem Akteur hergestellt oder importiert werden, übersteigt 1 Tonne pro Jahr.
Gemäß Artikel 7(2) REACH ist die Anmeldung von Stoffen der Kandidatenliste in Erzeugnissen von Herstellern und Importeuren von Erzeugnissen erforderlich, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in Mengen von insgesamt mehr als einer Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr enthalten
- Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten.
Verpflichtung unter der Abfallrahmenrichtlinie (WFD):
Nach der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 (engl. Waste Framework Directive, WFD), die am 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist und auf eine bessere Behandlung von Abfällen und deren Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit abzielt, müssen Unternehmen, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent SVHC enthaltende Erzeugnisse auf dem europäischen Markt anbieten, Informationen über diese Erzeugnisse an die ECHA übermitteln (Art. 9(1)(i) WFD). Diese Pflicht besteht seit dem 5. Januar 2021. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Objekten (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products) – SCIP), gemäß Art. 9(2) WFD erstellt.
Weitere Informationen zur Meldung an die SCIP-Datenbank finden Sie auf der entsprechenden Website des REACH&CLP-Helpdesk Luxemburg sowie auf der ECHA Website.
Sind Sie ein Einzelhändler, der Artikel auf dem europäischen Markt verkauft? Dann sind Sie auch von der in Artikel 33 REACH beschriebenen Kommunikationspflicht betroffen.
Als Einzelhändler sind Sie ein wichtiges Bindeglied zwischen der Lieferkette und den Verbrauchern, daher müssen Sie in der Lage sein, mit den Erzeugnisproduzenten oder -lieferanten zu kommunizieren und müssen darauf vorbereitet sein, auf die Bedürfnisse der Kunden bezüglich des SVHC-Gehalts oder der sicheren Verwendung der von Ihnen verkauften Erzeugnisse zu reagieren.
Aus diesem Grund hat das AskREACH-Projekt eine Sonderaktion für Einzelhändler vorgesehen, um sie bei der Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der SVHC-Kommunikation zu unterstützen. Diese Aktion bietet konkrete Unterstützung für Einzelhändler, einschließlich Schulungen und Informationsmaterial sowie Werkzeuge zur Verwaltung der SVHC-Informationen ihres Erzeugnisportfolios. Mehr darüber können Sie in der Aufgabenbeschreibung lesen.
In dieser Hinsicht bieten wir wichtige Unterstützung, also zögern Sie bitte nicht, uns unter companies@askreach.eu zu kontaktieren.
Wichtige Informationen können Sie auch in den folgenden Dokumenten finden:
SVHC in Erzeugnissen sind von Interesse für Händler
- Kenne ich die Chemikaliengesetzgebung (z.B. REACH), die für mein Unternehmen/Produkte gilt?
- Ist mein Unternehmen ein Erzeugnislieferant, d.h. es produziert, importiert, liefert und/oder bringt Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union in Verkehr?
- Könnte mein Unternehmen von der REACH-Verordnung und von der Kommunikationspflicht für Erzeugnislieferanten nach Artikel 33 REACH betroffen sein? Bin ich ausreichend über meine anderen REACH- und WFD-Pflichten in Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen informiert?
- Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann es vom Aspekt der Kundenfreundlichkeit her als "gute Praxis" angesehen werden, eine SVHC-Anfrage eines Verbrauchers auch dann zu beantworten, wenn Ihr betreffendes Erzeugnis keine SVHC enthält!
- Bei der Beantwortung von SVHC-Anfragen von Verbrauchern können Sie einen Blick auf die Hinweise werfen, die wir in diesem Artikel für Sie zusammengestellt haben.
Nützliche Links
Navigator-Tool der ECHA: Das Tool führt Sie Schritt für Schritt und hilft Ihnen, mögliche Verpflichtungen gemäß REACH und CLP für Ihren spezifischen Stoff zu bestimmen und bietet relevante Unterstützung zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Abschnitt zur Lieferkette auf der Website des REACH&CLP Helpdesk Luxemburg